Die 183-Tage-Regelung im Steuerrecht
Die Anzahl der Aufenthaltstage oder Ausübungstage ist ausschlaggebend, wo du deine Steuern zahlen musst. Eventuell kannst du dadurch auch von niedrigeren Steuersätzen eines ausländischen Staates profitieren. Erfahre in diesem Blogartikel mehr über die sogenannte 183-Tage-Regelung und die steuerlichen Auswirkungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Warum heißt es 183-Tage-Regelung?
Die 183-Tage-Regelung leitet sich aus der gesetzlichen Definition von „mehr als sechs Monaten Dauer“ ab.
Bei einem Jahr mit 365 Tagen sind 182,5 Tage die Hälfte. Somit liegt bei einem Aufenthalt von 183 Tagen ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten und damit auch ein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Bei einem Schaltjahr mit 366 Tagen wäre das nicht der Fall, und es ist dann zu prüfen, ob 6 Monate überschritten sind. Das dürfte dann der Fall sein, wenn in die 6 Monate der Februar fällt.
2. Arbeitnehmer
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Tätigkeitsstaat (zum Beispiel Deutschland). Wenn du nun als deutscher Arbeitnehmer für deinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber zum Beispiel im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung längere Zeit im Ausland tätig bist, kann deine Steuerpflicht ins Ausland verlagert werden. Dann ist die sogenannte 183-Tage-Regelung zu prüfen.Die 183-Tage-Regelung besagt, dass du als Arbeitnehmer (weiterhin) in Deutschland steuerpflichtig bist, wenn du für einen deutschen Arbeitgeber weniger als 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitest und dein Gehalt vom deutschen Firmensitz erhält.Überschreitest du die 183 Tage im Jahr, kann die Situation anders aussehen und du wirst in dem anderen Staat steuerpflichtig. Eventuell kannst du dann sogar von den dort niedrigeren Steuersätzen profitieren.
3. Länderspezifische Besonderheiten
Deutschland hat mit vielen Ländern sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um die Besteuerung von Einkünften in beiden Ländern zu vermeiden und um spezielle Regelungen und Definitionen zur Klarstellung zu treffen.So wird zum Beispiel auch die in den unterschiedlichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) genannte 183-Tage-Frist geregelt. Diese bezieht sich häufig auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat. Es gibt aber auch DBA, die auf die Dauer der Ausübung der nichtselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat abstellen.
1. Aufenthaltsdauer
In einem DBA zwischen Deutschland und zum Beispiel Frankreich, Italien oder Österreich wird auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat abgestellt. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie lange deine berufliche Tätigkeit dauert, sondern es kommt auf deine körperliche Anwesenheit im Ausland an.Beachte: Für die Ermittlung ist die Anzahl der Aufenthaltstage ausschlaggebend. In die Berechnung fließen also neben den reinen Werktagen auch mit ein:
Ankunfts- und Abreisetag
sämtliche Wochenenden
alle Feiertage
alle Krankheitstage
sämtliche Urlaubstage (alle vor, während und nach Abschluss der Tätigkeit im jeweiligen Land verbrachten Tage)
Beispiel: Berücksichtigung eines "Anschlussurlaubs"Du wirst als deutscher Arbeitnehmer für deinen inländischen Arbeitgeber in der Zeit vom 1.1. bis 15.6. in Österreich tätig. Nach Abschluss deiner Tätigkeit überlegst du dir deinen 3-wöchigen Jahresurlaub vor Ort anzuschließen.Ergebnis: Die 183-Tage-Frist ist überschritten! Das Besteuerungsrecht steht dem Tätigkeitsstaat, also Österreich, zu. Beispiel: Berechnung der AufenthaltstageDu bist für deinen deutschen Arbeitgeber mehrere Monate jeweils von Montag bis Freitag in den Niederlanden tätig. Deine Wochenenden verbringst du bei deiner Familie in Deutschland. Du fährst in dieser Zeit jeden Samstagmorgen von den Niederlanden nach Deutschland und jeden Sonntagabend zurück in die Niederlande.Ergebnis: Die Samstage und Sonntage gelten hier als volle Anwesenheitstage in den Niederlanden. Die An- als auch Abreisetage zählen für die Berechnung der 183-Tage-Regelung, weil du dich an diesen Tagen zumindest zeitweise dort aufgehalten hast.
2. Ausübungstage
Es gibt auch andere DBA, die auf die Ausübungstage im Tätigkeitsstaat abstellen. Das ist zum Beispiel in einem DBA zwischen Deutschland und Dänemark der Fall. Hier wird jeder Tag berücksichtigt, an dem du dich als Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeitsausübung im Ausland aufgehalten hast. Und zwar auch dann, wenn es nur für kurze Zeit war. Alle arbeitsfreien Tage sind nicht zu berücksichtigen.
4. Berechnungszeitraum für die 183-Tage-Regelung
Die 183-Tage-Frist bezieht sich auf das im jeweiligen ausländischen Staat maßgebende Steuerjahr. In der Regel handelt es sich dabei um das klassische Kalenderjahr.Zu Abweichungen kann es aber auch wie folgt kommen:- Bei einem abweichenden Steuerjahr (zum Beispiel: Indien vom 1.4. bis 31.3. oder Südafrika vom 1.3. bis 28./29.2.)- Bei einen Zeitraum von zwölf Monaten (zum Beispiel: Australien, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Spanien).Das Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben vom 03.05.2018 eine Aufzählung der Staaten veröffentlicht:
Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen 12-Monats-Zeitraum unter Abschnitt 4.2.4
Anwendung der 183-Tage-Frist auf das Steuerjahr/Kalenderjahr unter Abschnitt 4.2.5
Die Berechnung der 183-Tage-Frist nach den Aufenthaltstagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beginn der Auslandstätigkeit kann dazu führen, dass gleichzeitig mehrere Zeiträume in Gang gesetzt werden, auch wenn sich diese teilweise überschneiden.Wird in einem der in Betracht kommenden 12-Monatszeiträume die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen überschritten, steht dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zu.
5. Nachweis der 183-Tage-Regelung
Wenn du als Arbeitnehmer die 183-Tage-Regelung für die nutzen möchtest, solltest du alle relevanten Unterlagen aufbewahren. Das können sein: Hotelrechnungen, Fahrt- oder Flugtickets, Tankquittungen oder ähnliches. Als Steuerpflichtiger unterliegst du der Bringschuld und du musst nachweisen, dass du der 183-Tage-Regelung unterliegst oder auch nicht.Das Finanzamt wird die Unterlagen und auch alle Voraussetzungen prüfen: Sitz des Arbeitgebers, Ausgangspunkt der Lohnzahlungen in Deutschland oder Ausland, Tätigkeit und Wohnort innerhalb des Berechnungszeitraumes von 12 Monaten und damit mehr als 183 Tage in Deutschland oder im Ausland.