Let’s talk about: Das Honorar des Steuerberaters

Let's talk about: Das Honorar des Steuerberaters! Mit mehr Transparenz Vorurteilen begegnen und zeigen, wie Steuerberater abrechnen - müssen.

Inhaltsverzeichnis

    Denn das Honorar des Steuerberaters ist ein Thema mit gemischten Gefühlen, welches oft durch Unwissenheit geprägt ist. Die Frage, was eine steuer- oder betriebswirtschaftliche Beratung kostet, ist oft unangenehm und interessiert brennend. Auch mit dem Vorurteil "Steuerberater sind doch einfach nur teuer" möchte ich aufräumen.

    Was viele zum Beispiel nicht wissen, dass Steuerberater an die sogenannte Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden sind, die vom Gesetzgeber festgelegt wird.

    Für eine vertrauensvolle Basis in der Zusammenarbeit ist die Frage nach dem Honorar gerade am Anfang wichtig. Eine pauschale Aussage kann es dazu nicht geben, weil jeder Mandant eigene Bedürfnisse hat, die ich als Steuerberaterin auch individuell berücksichtige.

    Durch mehr Transparenz möchte ich zeigen, wie sich das Honorar des Steuerberaters zusammensetzen kann. Abrechnungen sind weder willkürlich noch generell überteuert, sondern folgen bestimmten Vorgaben und beziehen verschiedene Faktoren mit ein.

    Schauen wir uns daher gemeinsam die grundsätzlichen Möglichkeiten an, auf denen sich das Honorar bemessen kann:

    1. Abrechnung nach der gesetzlichen Gebührenordnung

    Für Steuerberater gibt es also die gesetzlichen Gebührentatbestände nach der StBVV - der Steuerberatervergütungsverordnung. Die Honorarsätze steigen danach in Abhängigkeit vom sogenannten Gegenstandswert, während der tatsächlich investierte Zeitaufwand des Beraters eher eine untergeordnete Rolle spielt.

    1.1 Einzelne Tätigkeiten

    Die Gebühren für einzelne Tätigkeiten ergeben sich aus den §§ 21 bis 46 StBVV, für die in der Regel eine Rahmengebühr vorgesehen ist. Hierunter fallen folgende Tätigkeiten:

    • Beratung (§§ 21, 22 StBVV)

    • Anträge (§ 23 StBVV)

    • Steuererklärungen (§§ 24 bis 31 StBVV)

    • Buchführung (§§ 32 bis 34 StBVV)

    • Abschlussarbeiten (§§ 35 bis 39 StBVV)

    • Rechtsbehelfe und -mittel (§§ 40 bis 46 StBVV)


    1.2 Höhe des Gegenstandswertes

    Im Einzelfall ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände vom Steuerberater nach billigem Ermessen die Höhe des Gegenstandswertes zu bestimmen (§ 11 StBVV). Danach sind vor allem folgende Tatsachen zu berücksichtigen:

    • Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit,

    • Bedeutung der Angelegenheit sowie

    • die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten

    Auch ein besonderes Haftungsrisiko kann der Steuerberater bei der Bestimmung des Gebührensatzes heranziehen.

    1.3 Wie wird nun abgerechnet?

    Letztendlich rechnen Steuerberater bei durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad mit der Mittelgebühr des Gebührenrahmens ab. Ein geringerer oder höherer Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad wirkt sich entsprechend mindernd bzw. erhöhend bei der Bestimmung des Gebührensatzes aus.

    2. Pauschalhonorar

    Für die zweite Abrechnungsmöglichkeit - die Vereinbarung von einem Pauschalhonorar - ist ebenfalls die StBVV zu beachten. § 14 StBVV regelt die Voraussetzungen für die Abrechnungsmethode.

    2.1 Voraussetzung

    Das Pauschalhonorar muss sich auf einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten beziehen. Zudem muss die Vereinbarung schriftlich und mindestens für ein Jahr geschlossen werden.

    Die Pauschale kann also immer nur für bestimmte Tätigkeiten vereinbart werden. Dabei ist es erforderlich, dass der Arbeitsaufwand für ein konkretes Projekt von vornherein abgeschätzt werden kann.

    2.2 Welche Tätigkeiten fallen nicht darunter

    Gemäß § 14 Abs. 2 StBVV ist die Vereinbarung einer Pauschalgebühr für folgende Tätigkeiten daher NICHT möglich:

    • die Anfertigung jährlich wiederkehrender Steuererklärungen,

    • die Erstellung von Gutachten,

    • das Stellen von Anträgen im Sinne des § 23 StBVV,

    • die Teilnahme an Prüfungen und

    • die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel für die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, das Stellen von Stundungs- und Anpassungsanträgen. 

    Eine Pauschale für die Erstellung des Jahresabschlusses deckt zum Beispiel nicht die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen ab.

    Steuerberater und Auftraggeber können von den gesetzlichen Regelungen abweichen und sich auf eine eigene Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 4 StBVV verständigen. Die Vereinbarung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

    3. Zeithonorar

    3.1 Höhe und abzurechnende Tätigkeiten

    Der Steuerberater kann zudem gemäß § 13 StBVV eine Zeitgebühr von 30,00 € bis 75,00 € (netto) je angefangener halben Stunde (60,00 € bis 150,00 € als Netto-Stundensatz) abrechnen.

    Dies muss die Steuerberatervergütungsverordnung vorsehen oder aber es liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vor.

    Eine Zeitgebühr kommt zum Beispiel für die Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV), die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBVV) und die Einrichtung der Buchhaltung (§ 32 StBVV) in Betracht.

    3.2 Wovon ist die Höhe abhängig?

    Die Höhe des Stundensatzes ist primär abhängig, 

    •    von der Schwierigkeit des Falles

    •    seinem Gegenstandswert und

    •    dem damit verbundenen Haftungsrisiko der Kanzlei.


    Wenn beispielsweise ein Unternehmen gegründet, umgestaltet oder liquidiert werden soll oder wenn es um die komplexe Gestaltung einer erbrechtlichen Unternehmensnachfolge geht, sind Pauschalsätze in aller Regel nicht kalkulierbar und Abrechnungen nach den Gebührenordnungen entweder unangemessen niedrig oder aber viel zu hoch.

    Hier bietet dann das Zeithonorar eine den Interessen von Mandant und Beratern gleichzeitig gerecht werdende Basis.

    4. Sonderfall: Erstberatung

    Für eine erste Beratung werden die steuerlichen Fragestellungen summarisch analysiert und erste Hinweise zur Lösung der Problematik gegeben. Zugrunde gelegt wird die sogenannte Erstberatungsgebühr, die nach § 21 StBVV auf 190,00 € (netto) begrenzt ist. Voraussetzung ist, dass es bei dieser einen Beratung bleibt.

    Kommt über die Erstberatung hinaus ein Mandatsverhältnis zustande, wird die Abrechnung wie vereinbart und wie oben dargestellt erfolgen.

    5. Fazit

    Beide Seiten sollten im Rahmen der Steuerberatung eine vertrauensvolle Basis schaffen und offen mit Themen umgehen. Das Honorar des Steuerberaters sollte daher auch angesprochen werden.

    Nur dadurch kann beiden Seiten atmosphärische Störungen und unliebsame Überraschungen erspart bleiben.


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