Das Lending von Kryptowährungen

Lending von Kryptowährungen

Das Lending beschreibt eine Möglichkeit, seine Kryptowährungen zu verleihen, um so zusätzliches Einkommen zu generieren. Die eigene Kryptowährung muss dabei nicht verkauft werden. Einzelheiten und die steuerliche Einordnung erfährst du in diesem Blogartikel.

1. Definition von Lending

Beim Lending werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Dienstleister die Krypto-Lending anbieten, bringen auf ihren Plattformen Kreditnehmer und Kreditgeber zusammen. Während in der Lending-Branche auf anderen Plattformen klassische Sicherheiten wie bspw. Sachwerte (Immobilien) oder FIAT-Währungen hinterlegt werden müssen, sind es bei den neuen Angeboten Kryptowährungen.

1.1 Wie funktioniert das Lending?

Vom System ist es vergleichbar mit P2P-Krediten auf Plattformen wie Bondora, Twino etc. Auch beim Krypto-Lending gibt es je nach verwendeter Plattform, bei den Anbietern Unterschiede. Die Idee dahinter ist jedoch immer die gleiche:

Ein Kreditgeber stellt seinen gewählten Bestand an Kryptowährungen zu einem fixen Zinssatz zur Verfügung. Das erfolgt auf einer Krypto-Börse oder einer speziellen Kreditplattform. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums bekommt der Kreditgeber seine verliehenen Kryptowährungen inklusive der Zinszahlungen zurück.

1.2 Renditen beim Krypto-Lending

Die Renditen hängen von den einzelnen Anbietern und der beliehenen Kryptowährung ab. Zudem ändern sie sich recht häufig.

Aber schaut man sich eine aktuelle Übersicht der Zinssätze der verschiedenen Anbieter (defirate.com) an, erkennt man recht schnell, dass diese aktuell besser sind, als was du bei deiner Hausbank bekommst.

Die Renditen liegen ungefähr im mittleren einstelligen Prozentbereich. Nachfolgende Übersicht zeigt in der linken Spalte die Lending Plattform, während waagerecht einzelne Coins gezeigt werden. Bitcoin (BTC) und Ethereum (ETH) bilden den Anfang und erzielen sogar bis zu 5% bzw. 6% auf “Nexo”. Bei der Plattform “Nexo” sehen wir die höchsten Renditen, die sogar teilweise bei einigen Kryptowährungen bei 10 % liegen.

Crypto Interest Rates: Compare Top Lending Rates August 2022 (defirate.com)

2. Steuerliche Einordnung

Auch für das Lending von Kryptowährungen gilt die Definition der gewerblichen Tätigkeit. Es liegt in der Regel Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit vor, wenn das Lending unter der Absicht Gewinn zu erzielen betrieben wird. Damit ist die Wiederholungsabsicht und die Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich zu bejahen.

Die private Vermögensverwaltung ist ausgeschlossen, wenn nicht zu viele Umschichtungen zur Erzielung eines Totalgewinns erfolgen. Kommt daneben noch umfangreiches Trading, Mining oder beides gleichzeitig dazu, kann dies als ergänzende Tätigkeit insgesamt dann zur gewerblichen Tätigkeit führen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Umfang der gesamten Verhältnisse und kann im Einzelfall anders beurteilt werden.

Das kürzlich veröffentlichte BMF-Schreiben vom 10.05.2022 geht in Tz 64 näher auf die Zuordnung des Lendings im Betriebsvermögen ein.


3. Gewinnermittlung und Gewerbetreibender

Gewerbetreibende sind verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) oder eine Bilanz zu erstellen. In meinem Blogbeitrag “Wann liegt ein Gewerbebetrieb nach §15 EStG vor und warum ist das wichtig?” findest du unter Abschnitt 4 die genaueren Erläuterungen dazu.

3.1 Betriebseinnahmen

Alle Erträge aus der Überlassung von Einheiten einer
virtuellen Währung und sonstigen Token stellen Betriebseinnahmen dar, sofern die Kryptowährungen und sonstigen Token dem Betriebsvermögen zugeordnet worden sind.

Für die Nutzungsüberlassung angeschaffte Kryptowährungen und sonstige Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Zur
Ermittlung des Marktkurses sind Einzelheiten in Tz 43 des  BMF-Schreibens vom 10.05.2022 nachzulesen.

Auch der spätere Veräußerungsgewinn stellt eine Betriebseinnahme dar.

3.2 Betriebsausgaben

Die Kosten für das Lending der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierunter fallen beispielsweise: Strom, Wartung, Internetanschluss, Anschaffungskosten für PC etc. Miete für ein Arbeitszimmer und seine Ausstattung, Schuldzinsen, Anmietung Lagerhalle etc.

Sollte bei einer Veräußerung ein Verlust realisiert werden, stellt dieser eine Betriebsausgabe dar.

Die Möglichkeit der höheren Absetzbarkeit von Aufwendungen von Gewerbetreibenden kann zur Steueroptimierung genutzt werden. Daher ist eine Begründung eines Gewerbebetriebs im Vergleich zum Privatvermögen nicht generelle etwas Schlechtes.

3.3 Die Steuerarten

Einkommensteuer: Der Gewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz belastet und beträgt je nach Höhe zwischen 0% und 45% in der Einkommensteuer.

Gewerbesteuer: Die Ermittlung der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV). Wenn ein Einzelunternehmer den Gewerbeertrag von 24.500€ überschreitet, fällt Gewerbesteuer an. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird. Die Gemeinden setzen den Hebesatz individuell festsetzt. Im Bundesdurchschnitt kann von 14% ausgegangen werden.

Umsatzsteuer: Der Lender ist nicht nur Gewerbetreibender, sondern auch Unternehmer. Dies hat zur Folge, dass regelmäßig auch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben ist.

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