Mining als zentraler Prozess bei Kryptowährungen – Solomining

Solomining - Mining als zentraler Prozess bei Kryptowährungen


In diesem Blogartikel schauen wir uns eine Unterart des Minings bei Kryptowährungen – das Solomining – und seine steuerliche Einordnung an. Zuvor habe ich dir bereits hier das Mining erklärt und gezeigt, warum der Prozess einer der zentralen und am meisten verbreiteten Prozesse im Bereich Kryptowährungen ist. Beim Mining wird unterschieden zwischen Solomining, Poolmining und Cloudmining.

1. Definition von Solomining

Der Ursprung des Minings war das Solomining. Der erste Bitcoin wurde von einem Computer geschürft und anschließend validiert.

Durch die Entwicklungen in der Blockchain ist Solomining heutzutage eher selten möglich bzw. wenig rentabel. Es ist sehr aufwendig und kostenintensiv, da die gesamte Infrastruktur betrieben werden muss.
Die großen Coins benötigen enorme Rechenleistung. Als Alternativen haben sich das Poolmining und das Cloudmining herausgestellt, die zunehmenden Zuspruch in der Krypto-Community gewinnen (siehe dazu weiter unten).

Faktisch ist Solomining nur noch bei sehr kleinen Kryptowährungen möglich und ggf. rentabel.


2. Steuerliche Einordnung von Solomining

Grundsätzlich sind Solominer Gewerbetreibende im Sinne des §15 Abs. 2 EStG, da diese selbstständig, nachhaltig (wiederholend) und mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (Rz 35ff. des BMF-Scheibens vom 10.05.2022 sowie BT-Drucksache 19/370, Seiten 20 und 21).

Insbesondere wenn mehrere Mining-Rigs (mehrere Computer oder elektronische Datenverarbeitungsanlagen) bzw. die Anmietung einer Lagerhalle für den Erhalt des Geschäftsbetriebs erfordern, kann von einem Gewerbebetrieb ausgegangen werden.

Daneben haben Solominer das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative zu tragen und begründen dadurch ihre Selbstständigkeit (H 15.1 EStH).


3. Gewinnermittlung bei Solomining

Als Gewerbetreibende sind Solominer verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) oder eine Bilanz zu erstellen. Die EÜR ist die kostengünstigere und einfachere Variante, weil hierbei lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Gewerbetreibende müssen bei Überschreiten der nachfolgend genannten Grenzen eine Bilanz erstellen: Umsatz über 600.000 EUR und Gewinn über 60.000 EUR. Bleiben sie unterhalb dieser Grenzen, ist eine EÜR als Gewinnermittlung ausreichend.

Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung sind als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Besonderheit bei Solominern – Herstellung von Coins

Der Ursprung des Coins liegt in der Herstellung und nicht im Tausch “gegen Rechnerleistung”. Der Coin wird daher steuerlich erst bei seinem Verkauf an einer Börse relevant und ist dann als Betriebseinnahme zu erfassen.
Beachte, dass es sich nicht um einen entgeltlichen Erwerb, sondern um Herstellung handelt. Somit gibt es keine Anschaffungskosten bei Solominern und sie betragen daher regelmäßig 0 €.


4. Die Steuerarten

4.1 Umsatzsteuer

Die Veräußerung (der Umtausch von Bitcoins in
eine konventionelle Währung) ist umsatzsteuerfrei. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist entschieden. Das heißt, dass Solominer keine Umsatzsteuer einbehalten und abführen müssen. Im Gegenzug dazu haben sie aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen von anderen Unternehmern.

Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie fällt. Die Verwendung von Bitcoins wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoins zur bloßen Entgeltentrichtung
ist somit nicht steuerbar.

4.2 Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Der Gewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz belastet und beträgt je nach der Höhe zwischen 0% und 45% in der Einkommensteuer.

Wenn ein Einzelunternehmer den Gewerbeertrag von 24.500 € überschreitet, fällt Gewerbesteuer an. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Mining betrieben wird. Die Gemeinden setzen den Hebesatz individuell fest. Im Bundesdurchschnitt kann von 14% ausgegangen werden.

Durch eine Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wird eine doppelte (Steuer-)Belastung ausgeschlossen (§ 35 EStG). Die Anrechnung ist maximal auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt.

Anmerkung: Seit 2008 galt eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags. Im Zuge der Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie ist dieser Betrag nun auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben worden. Dies soll zu einer Verbesserung der Liquidität für Unternehmer beitragen.


In diesem Blogartikel haben wir uns eine der drei Unterarten des Minings bei Kryptowährungen angeschaut: Das Solomining. Schaue auch in meine weiteren Blogartikel über Poolmining und Cloudmining, die in Kürze erscheinen werden.

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