Mining als zentraler Prozess bei Kryptowährungen –Poolmining

In diesem Blogartikel schauen wir uns eine Unterart des Minings bei Kryptowährungen – das Poolmining – und seine steuerliche Einordnung an. Zuvor habe ich dir bereits hier das Mining erklärt und gezeigt, warum der Prozess einer der zentralen und am meisten verbreiteten Prozesse im Bereich Kryptowährungen ist. Beim Mining wird unterschieden zwischen Solomining, Poolmining und Cloudmining.

Inhaltsverzeichnis

    1. Definition von Poolmining

    Bei Kryptowährungen, die auf Proof-of-Work (PoW) basieren, besteht die Möglichkeit, durch Mining Coins zu verdienen. Die zu lösenden kryptografischen Puzzle sind jedoch meist zu schwierig für den einzelnen Heim-PC. Die großen Coins benötigen enorme Rechenleistung. Deshalb werden Rechnerkapazitäten in sogenannten Mining Pools zusammengelegt. Der englischsprachige Ausdruck „Pool“ bedeutet in diesem Zusammenhang Interessengemeinschaft.

    Das Mining ist mittlerweile sehr aufwendig und kostenintensiv, da die gesamte Infrastruktur betrieben werden muss. Um auch ohne solche speziellen Anforderungen durch Mining an Coins zu gelangen, sind Mining Pools eine beliebte Methode.

    Der Pool bietet dem Poolminer die Dienstleistung, die Rechenleistung aller Miner zu konsolidieren und eine Verteilung nach Hashrate durchzuführen. Auf der anderen Seite bietet jeder einzelne Poolminer dem Pool seine Rechenleistung als Dienstleistung an. Der Pool kauft die Rechenleistung zu und die Gegenleistung ist dann sozusagen ein Coin.

    Das funktioniert wie folgt: Im Pool werden durch Software-Protokolle die Rechenleistungen von allen PCs online zusammengeführt. Gelingt es, einen Block zu erschließen, wird die Belohnung dafür an die Poolminer automatisch verteilt.

    Gerade für die großen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Litecoin und viele weiteren werden Mining Pools gebildet. Bekannte Pool-Organisatoren sind etwa Antpool, BTCC Mining Pool und Slush Pool.

    2. Steuerliche Einordnung von Poolmining

    Poolminer sind Gewerbetreibende im Sinne des §15 Abs. 2 EStG, wenn diese selbstständig, nachhaltig (wiederholend) und mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (Rz 35ff. des BMF-Scheibens vom 10.05.2022).

    Der Poolminer ist durch seine Zurverfügungstellung von Rechnerleistung als Dienstleister (Tz 39 des BMF-Scheibens vom 10.05.2022) zu verstehen und vergleichbar mit einem Anbieter von Cloud-Dienstleistungen oder Hoster von Internet-Plattformen.

    Der Poolminer unterscheidet sich vom Solominer allerdings in einem klaren Detail: Das ist §5 Abs. 2 EStG. Ein Poolminer tauscht Rechenleistung gegen Coins seines Pools und das ist damit vergleichbar wie ein Tausch von Dienstleistung gegen Ware.

    Es liegt eine Anschaffung als auch Veräußerung vor, auch wenn kein Geld geflossen ist. Die Aufgabe des Poolminers ist der Tausch von Rechenleistung gegen Coins und nicht die Herstellung oder Validierung der Coins.

    Abgrenzung zu privaten Einkünften

    Das Mining fällt nicht unter die gewerbliche Tätigkeit, wenn zum Beispiel keine Nachhaltigkeit im Sinne des §15 Abs. 2 EStG vorliegt. Sind die Einkünfte aus der Blockerstellung keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen, liegen sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne des §22 Nummer 3 EStG vor. Sie sind dann der privaten Sphäre mit entsprechenden Vor- und Nachteilen zuzuordnen.

    Steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG liegen vor, wenn sie zusammen mit anderen Einkünfte aus Leistungen mehr als 256 € im Kalenderjahr betragen. Liegen sie unterhalb der Grenze von 256 € sind sie nicht einkommensteuerpflichtig.

    Steuerfreiheit Grundsätzlich kann ich aber sagen, dass die schönen Möglichkeiten, der Steuerfreiheit, für den Unternehmer nicht gelten. (§ 23 EStG)

    Die Steuerfreiheit gilt nur für private Veräußerungsgeschäfte.

    3. Gewinnermittlung bei Poolmining

    Als Gewerbetreibende sind Poolminer verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) oder eine Bilanz zu erstellen. Die EÜR ist die kostengünstigere und einfachere Variante, weil hierbei lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt werden. Gewerbetreibende müssen bei Überschreiten der nachfolgend genannten Grenzen eine Bilanz erstellen: Umsatz über 600.000 EUR und Gewinn über 60.000 EUR liegt. Bleiben sie unterhalb dieser Grenzen, ist eine EÜR als Gewinnermittlung ausreichend.

    3.1 Betriebseinnahmen

    Die Betriebseinnahme muss im Zeitpunkt des Eingangs der Coins auf der Wallet, welche für die Zurverfügungstellung von Rechnerleistung gegeben werden, erfasst werden. Auch die spätere Veräußerung stellt eine Betriebseinnahme dar.

    3.2 Betriebsausgaben

    Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierunter fallen beispielsweise: Strom, Wartung, Internetanschluss, Anschaffungskosten für PC (neues BMF-Schreiben) etc. Miete für ein Arbeitszimmer und seine Ausstattung, Schuldzinsen, Anmietung Lagerhalle etc.

    4. Die Steuerarten

    4.1 Umsatzsteuer

    Der Poolminer ist umsatzsteuerlich mit dem Solominer vergleichbar. Die Veräußerung (der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung) ist umsatzsteuerfrei. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist entschieden. Das heißt, dass auch Poolminer keine Umsatzsteuer einbehalten und abführen müssen. Im Gegenzug dazu haben sie aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen von anderen Unternehmern.

    Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie fällt. Die Verwendung von Bitcoins wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoins zur bloßen Entgeltentrichtung
    ist somit nicht steuerbar.

    4.2 Einkommensteuer und Gewerbesteuer

    Einkommensteuerlich fließen dem Poolminer die Betriebseinnahmen mit Zugang auf der jeweiligen Wallet zu.

    Der Gewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz belastet und beträgt je nach der Höhe zwischen 0% und 45% in der Einkommensteuer.

    Wenn ein Einzelunternehmer den Gewerbeertrag von 24.500€ überschreitet, fällt Gewerbesteuer an. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Mining betrieben wird. Die Gemeinden setzen den Hebesatz individuell festsetzt. Im Bundesdurchschnitt kann von 14% ausgegangen werden.

    Anmerkung: Seit 2008 galt eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags. Im Zuge der Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie ist dieser Betrag nun auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben worden. Dies soll zu einer Verbesserung der Liquidität für Unternehmer beitragen.

    In diesem Blogartikel haben wir uns eine der drei Unterarten des Minings bei Kryptowährungen angeschaut: Das Poolmining. Schaue auch in meinen weiteren Blogartikel zum Thema Mining und seine Bedeutung, aber auch die Einzelartikel über Solomining und Cloudmining (letzterer coming soon).


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    Ausgewandert: Grundstücke im Inland und die Steuerpflicht