Gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht

DER GEWÖHNLICHE AUFENTHALT

Kurzer, aber wichtiger Blogartikel! Wenn du viel unterwegs bist als Dauerreisender, digitaler Nomade oder auswandern willst, kommst du nicht drum herum dich mit Basics zu beschäftigen.

Daher unter dem Motto "WTF - Steuerrecht einfach erklärt" bringe ich heute Licht ins Dunkel.

Inhaltsverzeichnis

    Definition

    § 9 der Abgabenordnung (AO) definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wie folgt:

    "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert."

    Die wichtigsten Kriterien

    Schauen wir uns die Definition nun gemeinsam Satz für Satz an und bestimmen die wichtigsten Kriterien:

    Nicht nur vorübergehend (Satz 1)

    "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."

    Der wichtigste Teil im ersten Satz ist „nicht nur vorübergehend“. Was darunter zu verstehen ist, lesen wir im nächsten Satz.

    Mehr als 6 Monate oder 183 Tage (Satz 2)

    "Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“

    Erst im zweiten Satz erläutert der Gesetzgeber, was er darunter versteht. Maßgebend ist für ihn also ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten.
    Letztendlich geht es um eine Dauer von mehr als einem halben Jahr und damit also regelmäßig ab 183 Tagen. Schau dir dazu auch die 183-Tage-Regelung an.

    Privater Aufenthalt, auch bei mehr als 183 Tagen (Satz 3)

    "Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

    Erfolgt dein Aufenthalt (bis zu einem Jahr) lediglich zu privaten Zwecken - also nicht zu Erwerbszwecken - verneint Satz 3 den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

    Mit anderen Worten: Du wirst nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, obwohl dein Aufenthalt mehr als 183 Tage beträgt.


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