Wann liegt ein Gewerbebetrieb nach §15 EStG vor und warum ist das wichtig?

Wann liegt ein Gewerbebetrieb nach §15 EStG vor und warum ist das wichtig? Als Gewerbetreibender musst du einiges beachten: von einer Gewerbeanmeldung bei deiner Gemeinde, über gegebenenfalls eine Anzeige einer Nebentätigkeit bei deinem Arbeitgeber machen, bis hin zur Ermittlung von steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Aber um die hieraus entstehenden Pflichten zu beachten, schauen wir uns erst einmal an, wann überhaupt ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Inhaltsverzeichnis

    1. Gewerbebetrieb - Definition

    Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine eigene Legaldefinition des Gewerbebetriebs. Nach § 15 Abs. 2 EStG  muss für einen Gewerbebetrieb eine Betätigung vorliegen, die

    1. selbstständig,

    2. nachhaltig,

    3. mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und

    4. sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

    5. Es darf sich weder um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch um solche aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler) handeln.

    Ein weiteres wichtiges Merkmal, welches so nicht im Gesetz steht, ist die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung. Werden zum Beispiel Kapital, ein Grundstück oder sonstige Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, liegt Vermögensverwaltung vor. Das bedeutet also, dass wenn du aus der privaten Vermögensverwaltung herausfällst, einen Gewerbebetrieb betreibst.

    Wichtig: Bei Einzelunternehmern müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, um eine gewerbliche Tätigkeit zu bejahen.

    2. Gewerbliche Unternehmen

    Eine Übersicht der wichtigsten gewerblichen Berufe und Unternehmen hilft dir bei der Einordnung:

    1. Handel jede Art: Versandhandel, Ladenverkauf, Wochenmarkt, Weihnachtsmarkt, Haustürgeschäfte

    2. handwerkliche Berufe: Elektriker, Maler, Maurer, Schreiner, Schlosser, Zimmermann, usw.

    3. Gastronomie und Hotellerie: Café, Restaurant, Hotel, Pension, Imbissstand, Kiosk, Altenheim

    4. Vertreter, wie beispielsweise Handels-, Versicherungs-, Bausparkassenvertreter

    5. Berater in Geld- und Vermö­gensangelegenheiten: Anlage-, Finanz-, Vermögensberater

    Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs) sind bereits kraft ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb und damit gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG). Das gilt auch, wenn die beteiligten Personen Freiberufler sind, sich aber zu einer Kapitalgesellschaft ("Frei­berufler"-GmbH) zusammenschließen.

    3. Besonderheiten

    3.1 Keine feste Einrichtung

    Der Gewerbebetrieb setzt zwar eine Betätigung voraus. Allerdings ist eine feste Einrichtung oder ein fester Ort, von der oder dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht zwingend notwendig. Auch ein Reisegewerbetreibender oder Schausteller ist Gewerbetreibender.

    3.2 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    Dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften zählen, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Das gilt nämlich für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen, sofern diese zu mindestens einem Prozent gehalten wurden. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sagt dazu genauer:

    "Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war."

    4. Voraussetzungen erfüllt? Die Rechtsfolgen.

    Wenn alle diese Kriterien erfüllt sind, erzielst du Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Die gewerblichen Einkünfte gehören zu den sogenannten Gewinneinkunftsarten und unterscheiden sich von den anderen Gewinneinkünften insbesondere dadurch, dass zusätzlich Gewerbesteuer anfällt.

    Denn wenn du einen Gewerbebetrieb führst, wirst du zugleich auch gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 GewStG) und solltest die nachfolgenden Dinge kennen.

    4.1 Gewinnermittlung

    Gewerbetreibende sind verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) oder eine Bilanz zu erstellen. Die EÜR ist die kostengünstigere und einfachere Variante, weil hierbei lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Gewerbetreibende müssen aber bei Überschreiten der nachfolgend genannten Grenzen eine Bilanz erstellen: Umsatz über 600.000 EUR und Gewinn über 60.000 EUR. Bleiben sie unterhalb dieser Grenzen, ist eine EÜR als Gewinnermittlung ausreichend.

    4.2 Einkommensteuer und Gewerbesteuer

    Der Gewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz belastet und beträgt je nach Höhe zwischen 0% und 45% in der Einkommensteuer.

    Die Ermittlung der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV). Wenn ein Einzelunternehmer den Gewerbeertrag von 24.500€ überschreitet, fällt Gewerbesteuer an. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird. Die Gemeinden setzen den Hebesatz individuell festsetzt. Im Bundesdurchschnitt kann von 14% ausgegangen werden.

    Durch eine Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wird eine doppelte (Steuer-)Belastung ausgeschlossen (§ 35 EStG). Die Anrechnung ist maximal auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt.

    Seit 2008 galt eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags. Im Zuge der Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie ist dieser Betrag nun auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben worden. Dies soll laut Gesetzesbegründung zu einer Verbesserung der Liquidität für Unternehmer beitragen.

    Du siehst, wie wichtig es ist, wann ein Gewerbebetrieb nach §15 EStG vorliegt. Als Gewerbetreibender musst du auch steuerlich einiges beachten.

    Die unter 1. genannten Voraussetzungen sind im Einzelnen manchmal ein wenig "tricky". Daher werde ich in einem gesonderten Blogartikel, der in Kürze erscheinen wird, auf die fünf Voraussetzungen nochmal genauer eingehen.


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