Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht - Steuerbegriffe kurz erklärt

Was ist unter dem Begriff “erweiterte beschränkte Steuerpflicht” zu verstehen? Alle wichtigen Informationen erhältst du in diesem Blogbeitrag.

1. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ist eine Sonderform der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 4 EStG. Sie entsteht:

– wenn du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland in ein niedrig besteuerndes Gebiet (Niedrigsteuerland) verlegst,

– aber weiterhin in Deutschland wesentliche wirtschaftliche Interessen behälst.

Damit soll verhindert werden, dass natürliche Personen nur aus steuerlichen Gründen in niedrig besteuernde Gebiete ziehen.

 

2. Beachte folgende Voraussetzungen

1. Du musst deine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beenden.

Innerhalb der letzten 10 Jahre musst du in Deutschland 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht muss dabei nicht zusammenhängend sein. Danach bleiben bestimmte Vermögensgegenstände für weitere 10 Jahre in Deutschland steuerverstrickt.

Beachte, dass die Regelung nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist: Während der 5-jährigen unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland musst du deutscher Staatsangehöriger gewesen sein, nicht aber während der 10-Jahres Frist, für die die erweiterte beschränkte Steuerpflicht besteht.

 

2. Der Wegzug muss in ein niedrig besteuertes Land erfolgen.

Eine niedrige Besteuerung nach § 2 Abs. 2 AStG liegt vor, wenn

a.) das ausländische Steuerniveau zu mehr als einem Drittel geringer ist, verglichen mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen, ledigen Person, die ein Einkommen von 77.000 € in Deutschland bezieht (sog. Standardfall).

oder

b.) eine Vorzugsbesteuerung erfolgen kann. Das heißt, dass im Ausland eine erhebliche Minderung der Steuerbelastung erfolgen kann.

In beiden Fällen handelt sich nicht um eine niedrige Besteuerung, wenn du als Steuerpflichtiger nachweisen kannst, dass deine tatsächliche Steuerbelastung im Ausland mindestens zwei Drittel der Steuerbelastung beträgt, die in Deutschland auf diese Einkünfte entstehen würde.

 

3. Gleichzeitig musst du wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten.

Es verbleiben trotz des Wegzugs in das Ausland weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland (Inlandsvermögen). Diese liegen beispielsweise bei einer mindestens 1%igen Beteiligung an einem deutschen Unternehmen vor. Oder aber auch, wenn wesentliche Einkünfte durch Inlandsvermögen (vor allem beschränkt steuerpflichtige Einkünfte) erzielt werden.

 

Im Einzelnen liegen wesentliche wirtschaftliche Interessen nach § 2 Abs. 3 AStG vor, wenn

a) du zu Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) (Mit-)Unternehmer eines inländischen Betriebs bist. Bist du Kommanditist, greift die Regelung nur bei einer mindestens 25 %igen Gewinnbeteiligung.

b) du eine Beteiligung mit mindestens 1 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft hältst (wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG).

c) du mehr als 30 % nicht ausländischer Einkünfte erzielst oder diese Einkünfte den Betrag von 62.000 € übersteigen. Dabei sind nicht nur die Einkünfte gem. § 49 EStG zu berücksichtigen, sondern alle Einkünfte, die nicht gem. § 34d EStG zu den ausländischen Einkünften gehören. Daher sind insbesondere auch Renten und Zinsen zu erfassen.

d) das Vermögen, aus dem Einkünfte erzielt werden, zu mehr als 30 % aus nicht ausländischem Vermögen besteht oder den Gesamtbetrag von 154.000 € übersteigt.

 

3. Die Auswirkungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht 

Greift die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, so wird im Jahr der Beendigung deiner unbeschränkten Steuerpflicht und der nachfolgenden 10 Jahre die beschränkte steuerpflichtigen Einkünfte erweitert.

Das sind alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind. Diese umfassen mehr als nur die inländischen Einkünfte. Insbesondere Zinsen werden in der Praxis regelmäßig (nur) von der erweitert beschränkten Steuerpflicht erfasst, da sie bei fehlender inländischer Besicherung nicht zu den inländischen Einkünften gehören.

 

4. Keine Abgeltungswirkung bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

Beachte, dass die Einkünfte im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht nicht der abgeltenden Wirkung des Quellensteuerabzugs unterliegen. Sie sind im Rahmen des progressiven Steuertarifs mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern (Progressionsvorbehalt). Dies führt regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Maximal darf aber nur die Steuerlast entstehen, die bei einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bestünde (§ 2 Abs. 6 AStG), sodass der die Steuer übersteigende Betrag nicht erhoben wird.

 

 

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