Trading – Der private Handel mit Kryptowährungen

Trading - Der private Handel mit Kryptowährungen

Es gibt insgesamt 6 Wege, um mit Kryptowährungen Geld zu verdienen. Hättest du das gedacht? Einer davon ist das Trading. Wie kannst du steuerfreie Gewinne erzielen oder die Steuern minimieren? Sind Angaben in der Steuererklärung erforderlich und wenn ja, wo? Das und viel mehr Wissenswertes rund ums Thema “Trading – Der private Handel mit Kryptowährungen” liest du im folgenden Blogartikel.

Das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 zu Kryptowährungen

Eingangs möchte ich erwähnen, dass das kürzlich veröffentlichte BMF-Schreiben vom 10.05.2022 als Gesetzesauslegung für die Finanzverwaltung gilt. BMF-Schreiben binden grundsätzlich nicht die Finanzgerichte und Steuerpflichtige. Sie dienen als Handlungsanweisung der Finanzverwaltung und im Zweifel kannst du dich darauf berufen. Wenn du jedoch anderer Meinung als die Finanzverwaltung bist, kannst du eine andere Rechtsauffassung vertreten. Diese solltest du dann in deiner Steuererklärung aber offen darlegen.

Das BMF-Schreiben zu Kryptowährungen ist daher ein Versuch der Finanzverwaltung ein junges, virtuelles und schwieriges Thema auf bestehende Gesetze einzuordnen. Daher findest du im ersten Teil des BMF-Schreibens zunächst einige Erläuterungen und Definitionen (bis Seite 10). Erst danach wird eine ertragsteuerliche Einordnung der jeweiligen Einkunftsarten im Bereich Kryptowährungen vorgenommen. Nicht verwunderlich ist daher, dass dieser Abschnitt den ersten übersteigt (bis Seite 24).

Steuerfreie Veräußerung

Wenn du im privaten Bereich Kryptowährungen handeln oder halten willst, betreibst du sogenanntes Trading und solltest daher den § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kennen. Die Vorschrift regelt die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Ihre Anwendung wurde schon vom FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.06.2021 (Az.: 1996/19) für Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen bestätigt. Das hat nun auch die Finanzverwaltung im kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (siehe Seite 15 ff.) so gesehen.

Bei einer Buy-and-Hold-Strategie ist die Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG für dich grundsätzlich eine positive Angelegenheit. Die Haltedauer – also die Zeit zwischen Ankauf und Verkauf – sollte mehr als ein Jahr betragen, damit dein Veräußerungsgewinn steuerfrei ist.

Beachte, dass es sich hierbei nicht um ein Kalenderjahr handelt, sondern um 365 Tage. Daher sollte diese Jahresfrist dann auch nach dem 31.12. des ersten Kalenderjahres nicht aus den Augen verloren werden.

Nimmst du den Verkauf innerhalb eines Jahres vor, nennt man das auch Spekulationsgeschäft mit der Folge, dass der erzielte Veräußerungsgewinn nicht mehr steuerfrei ist. Es ist dein persönlicher Steuersatz zwischen 0% und 45% anzuwenden. Für deinen persönlichen Steuersatz kommt es auf die Höhe ALLER Einkünfte an. Also auch solche Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb und so weiter werden dann zusammengerechnet.

Der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person wird nur im Bereich der Kapitalerträge (§ 20 EStG) gewährt. Wir bewegen uns allerdings gerade im Bereich des § 23 EStG. Daher ist der Pauschbetrag nicht anwendbar.

Du kannst hingegen privaten Veräußerungsgeschäften von einer Freigrenze von 600 € profitieren

 

Freigrenze vs. Freibetrag

Deine Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bis zu einem Betrag von 600 € (max. 599,99 €) pro Jahr steuerfrei (Freigrenze). Ab 600 € muss der Gewinn komplett versteuert werden. Verwechsel das nicht mit einem Freibetrag: Dieser wäre bis 600 € steuerfrei und erst ab 601 € erfolgt die Besteuerung.

Zwei Dinge solltest du in diesem Zusammenhang beachten:

a) Deine Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen müsstest du also entsprechend der Freigrenze bis 600 € deckeln. Was bei interessanten Verkaufsgelegenheiten innerhalb der 365 Tage dich vielleicht hindern könnte, wenn du dich darauf fokussierst. Daher ist es wichtig, diesen Vorteil zu kennen, aber sich auch nicht zu sehr davon abhängig zu machen.

b) Die Freigrenze gilt für ALLE privaten Veräußerungsgeschäfte (Gesamtgewinn). So sind zum Beispiel auch Gewinne aus Aktienverkäufen, der Verkauf eines Gemäldes, von Münzsammlungen und andere Veräußerungsgeschäfte in Summe zu berücksichtigen. Damit gilt die Freigrenze also nicht nur für Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen.

 

Verluste im Privatvermögen

Verluste im Privatvermögen können nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden. Der Verlust wird vom Finanzamt gesondert festgestellt und für die Zukunft festgeschrieben. So kannst du im nächsten oder in einem der Folgejahre Gewinne mit diesem Verlust verrechnen. Beim gewerblichen Trading ist dies wiederum anders.

Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist auch möglich, um dann den Gewinn des Vorjahres nachträglich zu reduzieren. Du kannst also zum Beispiel den Gewinn 2020 mit dem Verlust aus 2021 verrechnen. Deine bisher festgesetzte Steuerlast wird dann nachträglich für das Jahr 2020 angepasst. Dafür musst du aber für das Verlustjahr (hier: 2021) eine Steuererklärung abgeben und den Verlustrücktrag hierin beantragen (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG).

 

Erfassung in der Steuererklärung

Steuern werden bei Kryptowährungen nicht wie bei Aktien von den Börsen automatisch einbehalten (Abgeltungssteuer von 25 %).

Deine Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (nach § 23 EStG) musst du daher selbstständig erfassen und in deiner Steuererklärung angeben. Detaillierte Aufzeichnungen eines jeden Veräußerungsvorgangs sind besonders wichtig. Dazu gehe ich nochmal in einem anderen Artikel ein.

Nur so viel an dieser Stelle: Hast du steuerpflichtige Gewinne nicht gemeldet, begehst du Steuerhinterziehung!

Wie zuvor erwähnt, sind nur Vorgänge steuerpflichtig, die innerhalb eines Jahres stattgefunden haben. Diese Veräußerungsvorgänge, die Anschaffungskosten, die Ausgaben und der Veräußerungspreis sind in die Zeilen 42 ff. der Anlage SO einzutragen. Bei mehreren Vorgängen ist es ratsam, eine Anlage zu erstellen und diese der Steuererklärung beizufügen.

Der private Handel mit Kryptowährungen - Anlage SO, 2021

 

Ratsam ist es dennoch, auch steuerfreie Vorgänge in der Steuererklärung durch zusätzliche Erläuterungen anzugeben. Im Falle von späteren hohen Gewinnen ist dem Finanzamt der Sachverhalt bereits bekannt. Gerade im Bereich der Steuerhinterziehung und Geldwäsche kann es nicht schaden, im Vorfeld und damit präventiv zu agieren.

 

Beachte auch, dass du deine Veräußerungsgewinne erst später im Rahmen deiner Steuererklärung versteuerst. Du erhältst deine Gewinne zunächst brutto und musst an die späteren Steuerzahlungen denken. Schaue daher vorher, dass du gegebenenfalls die zu erwartende Steuerzahlung vor der weiteren Verwendung der Gewinne bereits zurücklegst.

 

 

Trading – Der private Handel mit Kryptowährungen ist eine Seite der Medaille. Daneben gibt es ja auch den gewerblichen Handel mit Kryptowährungen. Dieser soll an anderer Stelle behandelt werden, um das Thema nicht zu komplex zu gestalten.

Hat dir der Blogartikel geholfen und eine erste Übersicht gegeben? Was denkst du über Trading? Ist es eine Möglichkeit, dir eine weitere Einnahmequelle aufzubauen? Lass es mich gern in den Kommentaren wissen.

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