Das Zufluss-/Abfluss-Prinzip

Zufluss-Abfluss-Prinzip im Steuerrecht

Was unter dem Zufluss- / Abfluss-Prinzip verstanden wird und wie du es als Privatperson für dich steuerlich am besten nutzen kannst, erfährst du in meinem heutigen Blog-Quickie.

Das Zufluss- und Abfluss-Prinzip

Grundsätzlich gilt für Zahlungen im deutschen Einkommenssteuerrecht das sogenannte Zufluss- beziehungsweise Abfluss-Prinzip nach §11 EStG.

Das Zuflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 EStG besagt, dass Einnahmen steuerlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, indem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Als zugeflossen gilt eine Einnahme, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. Das gilt nicht für Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, also deiner regelmäßigen Gehaltszahlung. Sie ist wirtschaftlich dem entsprechenden Kalenderjahr zuzuordnen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Für die Ausgabenseite gilt das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld aufgegeben hat.

Das Prinzip stellt auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe ab.

 

 

Die Ausnahmen

Jede Regel hat ja irgendwie eine Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden nämlich unabhängig vom tatsächlichen Zufluss oder Abfluss steuerrechtlich dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Unter regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind zum Beispiel: Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen, Renten, Versicherungsbeiträge. (Die Vorschrift ist nicht auf sonstige Bezüge anwendbar.)

Nach der gesetzlichen Definition in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sein. Als kurze Zeit gilt in der Regel ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Die Fälligkeit der Zahlung muss auch innerhalb dieses kurzen Zeitraums liegen.

 

Die Anwendung

Das Zufluss- / Abfluss-Prinzip des § 11 EStG gilt für Überschusseinkünfte oder wenn der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Die steuerliche Zuordnung zum Wirtschaftsjahr des Zuflusses und Abflusses gilt für Einnahmen und Ausgaben aus:

 

– nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG), Ausnahme: regelmäßige Gehaltszahlung, § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG (siehe oben)

– Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

– Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

– Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

– Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

– abzugsfähigen Sonderausgaben

– außergewöhnlichen Belastungen

 

 

Wie kannst du das Zufluss- / Abfluss-Prinzip nutzen?

Mit der Kenntnis des Zufluss- und Abflussprinzips kannst du Einnahmen und insbesondere Ausgaben so steuern, dass es für dich steuerlich am günstigsten erscheint.

Beispiel für die Ausgabenseite:

Lohnkosten für Renovierungsarbeiten im und um das Haus herum sind als Haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG abzugsfähig. Ist es ein größeres Projekt, kommen schon mal schnell der ein oder andere Euro zusammen. Solltest du also bereits den maximal zu berücksichtigenden Abzugsbetrag (20 % der Lohnkosten von 6.000 €, maximal 1.200 €) in einem Jahr erreicht haben, kannst du mit einer Zahlung im Folgejahr den Abzug erneut sicherstellen.

Beispiel für die Einnahmenseite:

Auch Einnahmen können je nachdem, wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht vorliegt, in einem anderen Kalenderjahr unter Umständen erst zur Steuerpflicht führen. Schau dir hierzu auch gern meinen Artikel zur “Besteuerung von Einnahmen aus P2P-Krediten” an, in dem ich das Prinzip der alternativen Besteuerung erläutere.

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