Trading – Der gewerbliche Handel

Trading - Der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen

Einer von insgesamt 6 Wegen, um mit Kryptowährungen Geld zu verdienen, ist das Trading. In einem anderen Blogartikel habe ich bereits über den privaten Handel mit Kryptowährungen geschrieben. 

Wenn über einen größeren Umfang Handel betrieben wird, ist der gewerbliche Handel – das Trading – gemeint. In diesem Blogartikel erfährst du, welche Meldungen beim Finanzamt und Gemeinde zu machen sind, was du bei der Gewinnermittlung zu beachten solltest und Einzelheiten zu den Steuerarten.

Alles für deinen ersten Überblick und eine Einschätzung, wann der gewerbliche Handel sinnvoll ist, erfährst du beim Lesen des Blogartikels.  

 

1. Der gewerbliche Handel (Day Trading)

Trading bedeutet: Finanzprodukte wie Wertpapiere, Währungen über den Dax bis zu Bitcoin und anderen Kryptowährungen zu kaufen und sie anschließend möglichst schnell mit Gewinn wieder zu verkaufen.

Dabei wird auf die üblichen kurzfristigen Kursschwankungen des Produkts gewettet. Je größer die Kursschwankungen sind, desto höher sind deine Gewinnchancen. Oder auch dein Verlustrisiko!

Das Verlustrisiko sollte dir beim Trading bewusst sein.

Näheres zum Trading und auch zum bestehenden Risiko kannst du bei Finanztip erfahren: Trading: Was ist das? Wie gefährlich ist es zu traden?

1. Gewerbetreibender

Im Gegensatz zum privaten Handel bist du beim gewerblichen Trading – wie der Name schon sagt -Gewerbetreibender. Der Frage “Wann liegt ein Gewerbebetrieb nach §15 EStG vor und warum ist das wichtig?” habe ich an anderer Stelle bereits genauer beschrieben. 

Wichtig ist und daher sei hier nochmal explizit beim Trading auch erwähnt, dass nach §15 Abs. 2 EStG jeder ein Gewerbetreibender ist, der selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Hierunter fallen nicht: land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, Tätigkeiten aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler) und reine Vermögensverwaltung.

1. Voraussetzungen beim Trading:

1.1 Selbtständigkeit

Selbstständigkeit: Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative      EStH

1.2 Nachhaltigkeit

Unter Nachhaltigkeit wird die Wiederholungsabsicht verstanden, mit der du Trades ausführst. Insbesondere, aber nicht nur, kann die Nutzung eines Trading Bots als Hilfsmittel als Indiz gelten.

1.3 Gewinnerzielungsabsicht

Der Erwerb eines Wirtschaftsgutes, um es anschließend zu einem höheren Preis zu verkaufen. Das ist Sinn und Zweck beim gewerblichen Handel und kann zweifelsohne beim Trading bejaht werden.

Liegt ein Gewerbebetrieb vor, erfolgten als nächstes:

  • die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde
  • sowie Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Finanzamt

2. Vorsicht: Kleiner Umfang und dauerhafte Verluste

2.1 Kleiner Umfang

Was ist, wenn ich in kleinerem Umfang trade und nicht gleich nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht agiere? Dann könnte Trading als Vermögensverwaltung angesehen werden.

Allerdings gibt es hierzu noch keine genauen Regelungen, ab welcher Größenordnung man von der Vermögensverwaltung in den gewerblichen Handel rutscht. Am Ende wird nur ein Gerichtsurteil Licht ins Dunkel bringen können.

2.2 Dauerhafte Verluste

Wer aus Spaß an der Freude einer Tätigkeit nachgeht, muss keine Steuern zahlen. Die Finanzverwaltung nennt das Liebhaberei und diese ist nicht steuerpflichtig.

Was erstmal gut klingt, hat aber zur Folge, dass dauerhafte Verluste in Augen der Finanzverwaltung zur Liebhaberei führen können. Du musst zwar keine Gewinne versteuern, aber die Verluste können steuerlich auch nicht geltend gemacht werden.

3. Gewinnermittlung und Gewerbetreibender – die Folgen des Tradings

Der gewerbliche Handel führt also dazu, dass du Gewerbetreibender wirst. Gewerbetreibende sind unter anderem verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) oder eine Bilanz zu erstellen. In meinem Blogbeitrag “Wann liegt ein Gewerbebetrieb nach §15 EStG vor und warum ist das wichtig?” findest du unter Abschnitt 4 die genaueren Erläuterungen dazu.

Die Folgen eines Gewerbetreibenden habe ich auch in anderen meiner Kryptoartikel beschrieben. Schaue auch gerne nochmal bei Lending, Airdrops und Mining rein.

3.1 Betriebseinnahmen

Alle Erträge aus dem Gewinn des Wiederkaufs einer
virtuellen Währung (Kryptowährung) aus dem Betriebsvermögen stellen auch Betriebseinnahmen dar.

Für die Nutzungsüberlassung angeschaffte Kryptowährungen und sonstige Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Zur
Ermittlung des Marktkurses sind Einzelheiten in Tz 43 des  BMF-Schreibens vom 10.05.2022 nachzulesen.

Auch der spätere Veräußerungsgewinn stellt eine Betriebseinnahme dar (keine Spekulationsfrist von 1 Jahr nach §23 EStG).

3.2 Betriebsausgaben

Die Kosten für das Trading der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierunter fallen beispielsweise: Strom, Wartung, Internetanschluss, Anschaffungskosten für PC, Smartphone, Miete für ein Arbeitszimmer und seine Ausstattung, Firmenwagen, Reisekosten, Trading-Gebühren, Steuerberater etc.

Sollte bei einer Veräußerung ein Verlust realisiert werden, stellt dieser dann auch eine Betriebsausgabe dar und wird gewinnmindernd berücksichtigt.

3.3 Gewinnermittlung oder Bilanzerstellung

Je nach Umsatz ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder evtl. Bilanz zu erstellen (Bilanzierungspflicht: Umsatz 600.000 oder Gewinn 60.000 – §266 HGB iVM §§ 140, 141 AO).

3.3 Die Steuerarten

Einkommensteuer: Es entsteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung (§25 Abs. 3 EStG iVm §56 EStDV). Der Gewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz belastet und beträgt je nach Höhe zwischen 0% und 45% in der Einkommensteuer.

Gewerbesteuer: Die Ermittlung der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV). Wenn ein Einzelunternehmer den Gewerbeertrag von 24.500€ überschreitet, fällt Gewerbesteuer an. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird. Die Gemeinden setzen den Hebesatz individuell festsetzt. Im Bundesdurchschnitt kann von 14% ausgegangen werden.

Umsatzsteuer: Der Trader ist nicht nur Gewerbetreibender, sondern auch Unternehmer. Dies hat zur Folge, dass regelmäßig auch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben ist.


4. Fazit

4.1 Ist gewerblicher Handel immer sinnvoll?

Wie heißt es im Steuerrecht so schön: Das kommt darauf an. Die Vermeidung eines gewerblichen Handels kann sinnvoll sein, und zwar dann, wenn man die Steuerfreiheit nach einem Jahr gemäß § 23 EStG betrachtet. Die Spekulationsfrist gilt nur, wenn privates Trading vorliegt.

Sobald ein gewerblicher Handel vorliegt, wird jede Aktion – also jeder Trade – steuerpflichtig. § 23 EStG findet hier keine Anwendung.

4.2 Wann ist gewerblicher Handel sinnvoll?

Trotz all der genannten zusätzlichen Aufwendungen und Kosten, kann der Trader im Gegensatz zur Privatperson auch viel mehr als Betriebsausgaben geltend machen.

Es entstehen viele zusätzliche Kosten für den Gewerbetreibenden:

  • für die Gewinnermittlung,
  • die Gewerbesteuererklärung,
  • die Umsatzsteuererklärung,
  • der Einkommensteuererklärung.

Die Möglichkeit der höheren Absetzbarkeit von Aufwendungen von Gewerbetreibenden kann zur Steueroptimierung genutzt werden.

Daneben ist von Vorteil, dass du auch deine Verluste geltend machen kannst (Liebhaberei natürlich ausgeschlossen). Denn das ist wiederum beim privaten Trading im Rahmen des § 23 EStG nicht möglich (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).

Daher ist eine Begründung eines Gewerbebetriebs im Vergleich zum Privatvermögen nicht generelle etwas Schlechtes.

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