Rentner im Ausland – Welches Finanzamt ist zuständig?

Rentner im Ausland

Finanzämter und ihre Zuständigkeiten – manchmal ist das nicht so einfach zu überblicken. Und wie verhält es sich dann noch, wenn du als Rentner nicht mehr in Deutschland lebst? Welches Finanzamt ist zuständig? Gibt es zentrales Finanzamt oder ist dein bisheriges Wohnsitzfinanzamt zuständig? Was, wenn du neben Renteneinkünften noch andere Einkünfte erhältst? Diesen Fragen wollen wir heute auf den Grund gehen.

Warum als Rentner auswandern?

“Die Rente ist nicht sicher!”

“Altersarmut droht!”

“Über 40 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt und trotzdem muss Lieschen Müller jeden Euro umdrehen.”

Diese und ähnliche Nachrichten und Schlagzeilen verfolgen uns mehr denn je. Durch die Klimakrise und den steigenden Gas- und Ölpreisen werden täglich Beispiele von älteren Personen gezeigt, die fleißig in die Rentenkassen eingezahlt haben, und am Ende sich keine Mahlzeit oder eine warme Wohnung leisten können.

Ist es da verwunderlich, wenn sich der ein oder andere Rentner oder künftige Rentner überlegt, auszuwandern? In ein Land auszuwandern, was einfach günstiger ist. Wo man mit seiner Rente auskommen kann?

Überlegungen in denen ich grundsätzliche in meinen Blogartikel “Was ist Geo-Arbitrage?” nachgehe. Dort findest du neben der Erklärung von “Geo-Arbitrage” auch Vor- und Nachteile dargestellt sowie eine Liste mit Ländern, die infrage kommen.

Grundsatz: “RiA” ist zuständig

Grundsätzlich ist “RiA” für dich zuständig, wenn du im Ausland lebst und aus Deutschland Rente beziehst. RiA ist die Abkürzung für “Rentenempfänger iAusland” und dahinter verbirgt sich das Finanzamt Neubrandenburg. Dieses ist in Deutschland das einzige Finanzamt, das zentral für alle im Ausland lebenden Rentner zuständig ist. Vorausgesetzt, dass diese auch nur aus Deutschland ihre Renten beziehen.

Bei weiteren Einkünften kann ein anderes Finanzamt zuständig sein.

Wann ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig?

Wie zuvor erwähnt ist das Finanzamt Neubrandenburg also grundsätzlich zuständig, wenn du im Ausland lebst und aus Deutschland nur Renten beziehst. Darüber hinaus kann es ebenfalls zuständig sein, wenn du neben Renten weitere Einkünfte beziehst. Diese müssen dann aber durch einen Steuerabzug abgegolten sein; z.B. Beamten-Pensionen, Arbeitslohn, Kapitalerträge.

Die zentrale Zuständigkeit des Finanzamtes Neubrandenburg betrifft daher nur steuerpflichtige Rentenempfänger, die mit Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG (ab 2005) oder § 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG (ab 2009) zu veranlagen sind. (Welche Renten darunter fallen, zeigt das Finanzamt Neubrandenburg hier).

Hast du weitere Einkünfte ohne Steuerabzug im Inland (z.B. aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung), dann ist das Finanzamt zuständig, wo die Tätigkeit ausgeübt wird oder wo sich das Inlandsvermögen befindet. Schau zu letzterem Punkt auch unbedingt in meinen Blogbeitrag “Ausgewandert: Grundstücke im Inland und die Steuerpflicht.”

Die Ausnahme: Beamte im Ruhestand

Eine Ausnahme bilden allerdings im Ausland lebende Beamte im Ruhestand, die nur ihre deutsche Pension erhalten. Sie erhalten auch keine weitere Rente. Dieser Personenkreis wird vom Finanzamt Neubrandenburg (RiA) betreut.

Hintergrund ist, dass Pensionen – wie auch die Zahlungen an die Beamten während des aktiven Dienstes – nach § 19 EStG als Lohn versteuert werden. Auskünfte erteilt dann das Finanzamt, wohin der ehemalige Dienstherr die Lohnsteuer abführt.

Zuständigkeit bei weiteren inländischen oder ausländischen Einkünften

Beziehst du als im Ausland wohnender Rentner weitere Einkünfte, die unter § 49 EStG fallen, und sind diese nicht durch einen Steuerabzug abgegolten (§ 50 Absatz 2 Satz 1 EStG), richtet sich die Zuständigkeit, für die Veranlagung der Steuererklärung nach § 19 AO.

Schauen wir uns die sich ergebenden Folgen einmal in ein paar Beispielen an:

Beispiel 1:
Neben der Rente werden auch inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG) bezogen.
Zuständiges Finanzamt: in dessen Bezirk das vermietete Objekt belegen ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 AO).

Beispiel 2:
Neben einer Rente werden noch Ruhegehälter oder Betriebsrenten eines früheren deutschen Arbeitgebers bezogen. Es handelt sich um Einkünfte nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EStG, die damit unter die inländischen Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG fallen.

Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers als abgegolten.
Zuständiges Finanzamt: Finanzamt Neubrandenburg, weil die Ruhegehälter oder Betriebsrenten bei der Veranlagung der Rente nicht berücksichtigt werden

Beispiel 2 – Ausnahme:
Sachverhalt wie oben. Wenn jedoch

a) eine Veranlagung gewünscht ist, in der die Einkünfte einbezogen werden sollen (was für EU/EWR-Bürger mit Wohnsitz in einem solchen Staat möglich ist) oder

b) ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig gestellt werden soll,

Zuständiges Finanzamt: Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, für die Veranlagung der eigenen Einkommensteuererklärung

Damit erfolgt dann einheitlich auch die Berücksichtigung der Rente nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder 10 EStG (§ 50 Absatz 2 Satz 3 EStG) von diesem Finanzamt (keine Zuständigkeit von Finanzamt Neubrandenburg “RiA”).

Beispiel 3:
Neben einer Rente werden weitere (andere) ausländische Einkünfte erzielt oder weitere Einkünfte aus Deutschland, die nicht in § 49 EStG aufgeführt sind
Zuständiges Finanzamt: Finanzamt Neubrandenburg

3 Kommentare

  1. Hallo
    Ihren Bericht ist gutund kann ihn so bestätigen.
    Nun zu mir,bin 2021 04.06 nach Thailand ausgewandert .Ich bekomme nur eine DRV Rente,nun möchte das Finanzamt(nicht RIA)eine Steuernachzahlung .Was soll das?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar
    Im voraus Vielen Dank
    Reiner Hoffmann

    1. Lieber Reiner,
      vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung und Bestätigung. Zu Ihrer Entscheidung auszuwandern meinen Respekt und alles Gute in der neuen Heimat.

      Leibrenten fallen unter § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen somit grundsätzlich der sog. beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. In vielen Fällen wird das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat (Ansässigkeitsstaat) zugerechnet wird. Das wird jedoch in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen durch das “Kassenstaatsprinzip” abgelöst und Deutschland behält doch das Besteuerungsrecht.
      Zu dem Kassenstaatsprinzip gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, die auch hier zu finden sind: https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/wer-warum-wieviel/wer-muss-steuern-zahlen/warum-ist-der-wohnsitzstaat-entscheidend/
      Thailand ist als solch eine Ausnahme dort geregelt. Das hat zur Folge, dass ausgewanderte Rentner von der Steuerzahlung auf ihre deutsche Rente in Deutschland nicht betroffen sind.

      Warum in Ihrem konkreten Fall eine Nachzahlung gefordert wird, kann so ohne weiteres nicht pauschal beantwortet werden. Um welchen Veranlagungszeitraum handelt es sich (vor, nach oder während der Auswanderung)? Welche Einkünfte und ihre Höhe stehen im Raum? Zudem stellt sich auch die Frage, warum ein anderes Finanzamt zuständig ist. Dazu habe ich im vorliegenden Blogartikel einige Bespiele genannt, warum es Abweichungen geben kann.
      Jeder Fall ist individuell, da es zahlreiche Punkte zu berücksichtigen gilt, und es müsste genauer geprüft werden, warum eine Steuernachzahlung gefordert wird.

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